Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.08.2005

Rechtsprechung
   BGH, 05.04.2005 - VII ZB 28/05   

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https://dejure.org/2005,815
BGH, 05.04.2005 - VII ZB 28/05 (https://dejure.org/2005,815)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2005 - VII ZB 28/05 (https://dejure.org/2005,815)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2005 - VII ZB 28/05 (https://dejure.org/2005,815)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen; Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht

  • zvi-online.de

    ZPO § 850c Abs. 4
    Keine Erhöhung des pfändbaren Einkommmens wegen Einkünften von Unterhaltsberechtigten allein nach festen Berechnungsmodellen ohne Einzelfallprüfung

  • Judicialis

    ZPO § 850 c Abs. 4

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850c Abs. 4
    Berücksichtigung des Ehegatten bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestimmung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Unterhaltsvollstreckung - Wegfall von Mitverdienernorientiert sich am Einzelfall

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3282 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1239
  • MDR 2005, 1013
  • MDR 2006, 967
  • FamRZ 2005, 1085
  • WM 2005, 1186
  • Rpfleger 2005, 371
  • Rpfleger 2006, 142
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 142/04

    Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der

    Auszug aus BGH, 05.04.2005 - VII ZB 28/05
    Ermessensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201).

    Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts entschieden, daß die von Gesetzes wegen nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des Vollstreckungsgerichts eine schematisierende Betrachtungsweise verbietet (BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201).

  • BGH, 16.04.2015 - IX ZB 41/14

    Insolvenzverfahren: Berücksichtigungsfähige Eigeneinkünfte eines

    Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 10).

    a) Für die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO zu beantwortende Frage, welcher Lebensbedarf aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners zu bestreiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, WM 2009, 1153 Rn. 10; BT-Drucks. 8/693 S. 48 f (zu Nummer 8)), ist bei Unterhaltsleistungen zwischen Betreuungsunterhalt einerseits und Bar- sowie Naturalunterhalt andererseits zu unterscheiden.

  • FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14

    Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene

    Nach dem BGH-Beschluss vom 5. April 2005 VII ZB 28/05 (NJW-RR 2005, 1239) sei insoweit ein Aufschlag von 30 bis 50 v.H. regelmäßig nicht zu beanstanden.

    Sie hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. BGH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 IXa ZB 142/04, NJW-RR 2005, 795; in NJW-RR 2005, 1239, unter II. 3. der Gründe).

    Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, sind dergestalt zu berücksichtigen, dass für dessen damit bereits gedeckten Bedarf dem Schuldner ein Einkommensbetrag nicht unpfändbar verbleiben muss (BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239, 1240, unter II. 3. der Gründe).

    Insbesondere sollen an die Prüfung der Umstände keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren praktikabel zu gestalten (BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239, 1240, unter II. 3. der Gründe).

    Für die Ausübung billigen Ermessens können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltssätze indes Anhalt geben (BGH-Beschlüsse in NJW-RR 2005, 795, 797 und in NJW-RR 2005, 1239, 1240).

    Ermessensfehlerhaft ist es aber, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden (BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 850c Rz 15a).

    Nach dem BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239 ist ein Zuschlag von 30 bis 50 v. H. nicht zu beanstanden.

    Auf den Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO kann dagegen nicht ohne Weiteres nicht abgestellt werden; er dient auch dazu, Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts, somit Kosten abzudecken, die sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl erhöhen (BGH-Beschluss in NJW-RR 2005, 1239, 1240).

  • BGH, 03.11.2011 - IX ZR 45/11

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung des

    Eine bloß einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinn des § 850c Abs. 4 ZPO widerspricht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - Xa ZB 142/04, ZVI 2005, 194, 196; vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255; vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05, ZVI 2006, 19 Rn. 11; vgl. auch Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 211/08, ZVI 2009, 331 Rn. 11; vom 5. November 2009 - IX ZB 101/09, ZInsO 2009, 2351 Rn. 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.08.2005 - XII ZR 73/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1579
BGH, 10.08.2005 - XII ZR 73/05 (https://dejure.org/2005,1579)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2005 - XII ZR 73/05 (https://dejure.org/2005,1579)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05 (https://dejure.org/2005,1579)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Zusammenfassung)

    Die Vereinbarung eines Abfindungsbetrages im Rahmen eines Unterhaltsvergleichs hat abschließende Wirkung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhalt per Abfindung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Scheidungsfolgenvergleich: Auch bei erneuter Heirat des Expartners bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3282
  • MDR 2006, 154
  • DNotZ 2006, 58
  • FamRZ 2005, 1662
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 09.03.2001 - 12 UF 117/00
    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - XII ZR 73/05
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 1253 ff. mit Anm. Bergschneider veröffentlicht ist, die Klage abgewiesen und die Revision wegen der Abweichung von einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 2002, 234 ff.) zugelassen.

    Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil (FamRZ 2002, 234) zu dem abweichenden Ergebnis gelangt ist, dass ein beim Tode des Unterhaltsberechtigten noch nicht erfüllter Anspruch auf Abfindung für künftigen Unterhalt erloschen und daher auch nicht vererbbar ist, beruht dies auf einer Auslegung des dortigen Einzelfalles, der neben dem nachehelichen Ehegattenunterhalt auch Ansprüche auf Trennungsunterhalt umfasste, auf die gemäß §§ 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB ohnehin nicht endgültig verzichtet werden konnte.

  • BGH, 08.01.1981 - VI ZR 128/79

    Abänderung einer Kapitalabfindung

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - XII ZR 73/05
    Auch für ihn bestehende Unsicherheiten der künftigen Entwicklung sind regelmäßig in die Berechnung der Abfindungssumme eingeflossen (vgl. BGH Urteil vom 8. Januar 1981 - VI ZR 128/79 - NJW 1981, 818, 820 = BGHZ 79, 187, 192 f.).
  • OLG Koblenz, 01.10.2001 - 13 UF 97/01

    Anwendung der Wiederverheiratungsregel des § 1586 BGB auf eine ehevertraglich

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - XII ZR 73/05
    Entsprechend geht auch die weit überwiegende Auffassung in der Literatur davon aus, dass bei einer Abfindungsvereinbarung eine Anpassung an veränderte Umstände, z.B. an eine Wiederverheiratung der Unterhaltsberechtigten, ausscheidet (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 614; Göppinger/Wax/Hoffmann Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1378 f.; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 4. Aufl. § 1585 Rdn. 12; Luthin Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 2264; MünchKomm/Maurer 4. Aufl. § 1586 Rdn. 7; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 470; vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2002, 1040).
  • OLG Frankfurt, 07.04.2005 - 1 UF 237/04

    Ehegattenunterhalt: Anspruch auf Abfindungszahlung für nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - XII ZR 73/05
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 1253 ff. mit Anm. Bergschneider veröffentlicht ist, die Klage abgewiesen und die Revision wegen der Abweichung von einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 2002, 234 ff.) zugelassen.
  • BGH, 24.11.1999 - XII ZR 69/99

    Vollstreckungsschutzantrag in Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - XII ZR 73/05
    Soweit eine Vollstreckung aus der Kostenentscheidung des Berufungsurteils möglich ist, scheidet eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO aus, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Einstellung nicht in Betracht kommt, wenn es der Schuldner - wie hier - versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen (Senatsbeschluss vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 2000, 746 m.w.N.).
  • BGH, 28.06.1951 - IV ZR 93/50

    Abfindung eines unehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - XII ZR 73/05
    a) Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine restlose und endgültige Regelung wollten, liegt darin regelmäßig auch ein Ausschluss weiterer Ansprüche für nicht vorhersehbare Veränderungen (BGHZ 2, 379, 385 f.).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81

    Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - XII ZR 73/05
    Dann wird durch die Unterhaltsvereinbarung lediglich der gesetzliche Unterhaltsanspruch konkretisiert (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263), während im Falle einer endgültigen, abschließenden Regelung an die Stelle des durch den Unterhaltsverzicht abbedungenen gesetzlichen Unterhalts eine eigenständige vertragliche Unterhaltsvereinbarung tritt (BGHZ aaO, 386).
  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 8/08

    Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer

    Das kann etwa der Fall sein, wenn die Parteien mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung ihres Unterhaltsrechtsverhältnisses herbeiführen wollen, auch wenn der Betrag in künftigen Raten zu zahlen ist (Senatsurteil vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05 - FamRZ 2005, 1662 f.).
  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 719/12

    Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren

    Umstände, die unterhaltsrechtlich grundsätzlich von Bedeutung sind, wie Änderungen von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, die Wiederheirat des Berechtigten oder dessen Tod (vgl. § 1586 Abs. 1 BGB), wirken sich nicht mehr aus (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05 - FamRZ 2005, 1662, 1663).
  • OLG Hamm, 04.11.2016 - 13 UF 34/15

    Vergleich; Abänderung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Auslegung

    Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung (BGH, Beschluss vom 10.08.2005 - XII ZR 73/05 - FamRZ 2005, 1662) betrifft eine Kapitalabfindung und ist mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar.
  • BGH, 28.03.2019 - IX ZR 311/18

    Einstellung einer Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis

    Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis einstweilen einzustellen, ist als ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05, NJW 2005, 3282, 3283; vom 22. November 2006 - XII ZR 58/04, GuT 2007, 156 Rn. 1).
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